e) Das umstrittene Vorhaben betrifft einen kleinen Erweiterungsbau mit fünf Unterrichtsräumen, der benachbart zu einer bestehenden grösseren Schulanlage erstellt werden soll. Das geplante Gebäude sprengt weder den Rahmen der konventionellen Bauweise und Nutzungsformen noch hat es grosse Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung oder die Umwelt. Die beantragte Ausnahme betrifft nur eine einzelne Parzelle und es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Vorinstanz systematisch Ausnahmen von den Wohnanteilsvorschriften erteilt. Zudem soll das umstrittene Gebäude als Erweiterungsbau neben einer Schulanlage erstellt werden, die sich in einer ZöN befindet.