Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, besondere Verhältnisse könnten es rechtfertigen, dass auf einer Parzelle ausnahmsweise eine andere Nutzung als die reglementarische gestattet werde. Eine unzulässige Normkorrektur liegt erst dann vor, wenn eine solche Ausnahme systematisch oder für ein grösseres Gebiet erteilt werde oder aus Gründen der Rechtsgleichheit erteilt werden müsste. Die Grenze liege dort, wo mit weit reichenden Ausnahmen die Grundordnung völlig durchlöchert und faktisch eine neue Ordnung geschaffen würde. Die Grenze für die Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung liege dort, wo eine besondere Baute oder Anlage im Sinne von Art.