Während das Bernische Verwaltungsgericht im Jahr 2000 im Zusammenhang mit einer Wohnanteilsnutzung eine Ausnahmebewilligung ablehnte und darin eine unzulässige Normenkorrektur sah,13 hielt es in einem späteren Entscheid fest, seine frühere Rechtsprechung sei zu absolut, und es bestätigte eine Ausnahmebewilligung für die Ausdehnung der Nichtwohnnutzung von 50 % auf 100 %.14 Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, besondere Verhältnisse könnten es rechtfertigen, dass auf einer Parzelle ausnahmsweise eine andere Nutzung als die reglementarische gestattet werde.