es ist eine einzelfallweise Betrachtung erforderlich. So hat denn auch die Rechtsprechung wiederholt Ausnahmen von Mindestwohnanteilsvorschriften bewilligt: Während das Bernische Verwaltungsgericht im Jahr 2000 im Zusammenhang mit einer Wohnanteilsnutzung eine Ausnahmebewilligung ablehnte und darin eine unzulässige Normenkorrektur sah,13 hielt es in einem späteren Entscheid fest, seine frühere Rechtsprechung sei zu absolut, und es bestätigte eine Ausnahmebewilligung für die Ausdehnung der Nichtwohnnutzung von 50 % auf 100 %.14