Das bernische Recht regelt die Ausnahmebewilligung in Art. 26 BauG. Gemäss dieser Vorschrift können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden. Gemeint sind damit Vorschriften und Pläne des 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 8 Kantons und der Gemeinden, die sich auf die Ausführung von Bauvorhaben beziehen, wozu auch die Nutzungsvorschriften der Bauzone gehören.10