d) Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG9 ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass das Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Ist ein Vorhaben nicht zonenkonform, kann es unter bestimmten Voraussetzungen mittels einer Ausnahme bewilligt werden. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind diese Voraussetzungen in den Art. 24 ff. RPG definiert. Ausnahmen innerhalb der Bauzone regelt laut Art. 23 RPG das kantonale Recht. Das Raumplanungsrecht lässt somit Ausnahmen von Nutzungsvorschriften grundsätzlich zu. Das bernische Recht regelt die Ausnahmebewilligung in Art.