Dies widerspräche dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm. Das geplante Gebäude, das zu 100 % einem Schulbetrieb und nicht dem Wohnen dienen soll, hält somit den Mindestwohnanteil von Art. 20 Abs. 1 GBR nicht ein und ist im Umfange von 50 % der Bruttogeschossfläche nicht zonenkonform. Das Bauvorhaben ist daher auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen. Ob eine Ausnahmebewilligung von den Zonenvorschriften überhaupt erteilt werden darf, ist allerdings zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten.