Bei Schulräumen ist dies nicht der Fall; diese werden zu Ausbildungs- und Arbeitszwecken genutzt und nicht zum Übernachten oder dem Verbringen der Freizeit. Bei den von Art. 20 Abs. 1 GBR ebenfalls dem Wohnen gleichgestellten Kindertagesstätten und Kindergärten handelt es sich um Sonderfälle, bei denen die räumliche Nähe und der enge Bezug zu den umliegenden Wohnquartierteilen wichtig ist und die daher von Art. 20 GBR privilegiert werden. Aus dem Umstand, dass diese Einrichtungen dem Wohnen gleichsetzt sind, kann nicht gefolgert werden, das Gleiche gelte für Schulen. Dies widerspräche dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm.