nicht wie die in Art. 20 Abs. 1 GBR explizit genannten Nutzungen dem Wohnen gleichgestellt werden. Art. 20 GBR nennt als dem Wohnen gleichgestellte Einrichtungen abschliessend nur Kindergärten und Kindertagesstätten, Alterswohn- und Pflegeheime sowie Hotel- und Gastgewerbebetriebe. Schulen werden nicht erwähnt und sind mit den genannten Einrichtungen auch nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu Schulgebäuden dienen Alters- und Pflegeheime sowie Hotelbetriebe der Beherbergung von Menschen, die in den Räumen dieser Einrichtungen – wie in Wohnräumen üblich – übernachten und einen Teil ihrer Freizeit verbringen. Bei Schulräumen ist dies nicht der Fall;