c) Es ist unbestritten, dass der geplante Schulbetrieb zu den gemäss Art. 20 GBR in der Wohnzone W2 zulässigen Nutzungsarten gehört. Dies allein macht das Bauvorhaben aber noch nicht zonenkonform. Der von Art. 20 Abs. 1 GBR verlangte minimale Wohnanteil von 50 % ist neben der Art der Nutzung eine weitere Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit ein Vorhaben in der Wohnzone W2 zonenkonform ist. Das Bauvorhaben erfüllt diese Voraussetzung nicht: Geplant ist ein Gebäude das nur dem Schulbetrieb dient und keine Wohnungen enthält. Anders als die Beschwerdegegnerin darstellt, kann ihr Schulbetrieb 7