20 Abs. 1 GBR die erwähnten Nutzungen ausdrücklich dem Wohnen gleichgestellt würden, müssten diese auch bei der Berechnung der Wohnanteilsvorschriften als Wohnen gelten. Setze man die Unterrichtsnutzung also dem Wohnen gleich, so liege eine Wohnnutzung von 100 % vor und eine Ausnahmebewilligung vom Mindestwohnanteil sei gar nicht mehr nötig.