Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2015 aus, der geplante Schulbetrieb gehöre zu den in der Wohnzone W2 zulässigen Nutzungsarten. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Schulnutzung mit den Nutzungen Kindergarten, Kindertagesstätte sowie Hotel- und Gastgewerbebetriebe vergleichbar sei und diese sogar als "dem Wohnen gleichgestellt" bezeichnet. Indem in Art. 20 Abs. 1 GBR die erwähnten Nutzungen ausdrücklich dem Wohnen gleichgestellt würden, müssten diese auch bei der Berechnung der Wohnanteilsvorschriften als Wohnen gelten.