Die Vorinstanz hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2015 fest, sie sei in ihrem Entscheid davon ausgegangen, dass der Schulbetrieb zu den in der Wohnzone W2 zulässigen Nutzungsarten gehöre und die Nichteinhaltung des minimalen Wohnanteils die Zonenkonformität nicht in Frage stelle. Im Nachhinein betrachtet sei es aber grundsätzlich richtig, dass das Bauvorhaben eigentlich nicht zonenkonform sei. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Mindestwohnanteils sei aber zu Recht erteilt worden. Es liege keine unzulässige Normenkorrektur vor.