b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben halte den für das Bauen in der Wohnzone W2 geforderten minimalen Wohnanteil von 50 % nicht ein. Es liege somit im Umfange von 50 % eine zonenfremde Nutzung vor. Die Vorinstanz habe das Unterschreiten des minimalen Wohnanteils lediglich im Rahmen der Beurteilung des Ausnahmegesuches beurteilt, nicht aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Zonenkonformität. Die "Umgehung" der fehlenden Zonenkonformität über die Bewilligung eines Ausnahmegesuches sei aber nicht zulässig. Dies komme einer unzulässigen Normenkorrektur gleich. Es gelte der Vorrang der Planung.