Daneben verlangt Art. 20 Abs. 1 GBR eine minimale Wohnnutzung von 50 % der Bruttogeschossfläche. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdegegnerin eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des minimalen Wohnanteils. 8 Zonenplan der Stadt Thun vom 2. Juni 2002 6