Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die Einhaltung des Mindestwohnanteils eine Voraussetzung der Zonenkonformität und das Vorhaben daher im Umfange von 50 % nicht zonenkonform sei, nicht teilte, bedeutet keine Verletzung der Begründungspflicht. Ob eine Begründung zutrifft, ist eine Frage der materiellen Rechtsanwendung. 3. Zonenkonformität und Ausnahmen