d) Mit diesen Ausführungen ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Sie ging auf rund zwei Seiten ihres Entscheides auf die in der Einsprache nur rudimentär in einem Satz erwähnten Themen Zonenkonformität und Wohnanteil ein und begründete ausführlich, wieso aus ihrer Sicht die Baubewilligung bzw. Ausnahmebewilligung zu erteilen sind. Gestützt darauf war es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.