Sie hielt in ihrer Begründung einerseits fest, die vorgesehene Nutzung der Räumlichkeiten als Unterrichtsräume sei vergleichbar mit den in der Wohnzone zugelassenen Nutzungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Hotel- und Gastgewerbebetrieben sowie Freikirchen. Durch die Schulnutzung seien keine störenden Immissionen auf die Nachbarschaft zu erwarten, weshalb die vorgesehene Nutzung dem Wohnen gleichgestellt sowie auch unter die Nutzungsart "stilles Gewerbe" subsumiert werden könne. Das Bauvorhaben gelte somit als zonenkonform. Andererseits begründete die Vorinstanz in Ziff. III/4 ausführlich, welche