Die Vorinstanz führte in den Ziffern III/1, III/4 und III/5 ihres Entscheids aus, weshalb sie das Bauvorhaben als zonenkonform betrachte und weshalb eine Ausnahme für das Unterschreiten des minimalen Wohnanteils erteilt werden könne. Sie hielt in ihrer Begründung einerseits fest, die vorgesehene Nutzung der Räumlichkeiten als Unterrichtsräume sei vergleichbar mit den in der Wohnzone zugelassenen Nutzungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Hotel- und Gastgewerbebetrieben sowie Freikirchen.