Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.6 Die Begründung muss jedoch umso ausführlicher und differenzierter ausfallen, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker ein Sachverhalt in die individuellen Rechte eingreift und je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist.7 c) In ihrer Einsprache vom 17. Dezember 2014 hielten die Beschwerdeführenden zur Zonenkonformität bzw. zum minimalen Wohnanteil nur Folgendes fest. "Art. 20 Bauzone Wohnen W2, Nutzungsart Wohnen mindestens 50 % der Bruttogeschossfläche wird nicht eingehalten."