Bauvorhaben überhaupt zulässig sei. Aufgrund der zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Mittel sei eine Ausnahmebewilligung ausgeschlossen. Daraus folge, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe.