a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie unter dem Titel der Zonenkonformität lediglich geprüft habe, ob die Schulnutzung den Nutzungsarten der Wohnzone W2 entspreche. Auf die Rüge der Nichteinhaltung des minimalen Wohnanteils von 50 % gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR4 respektive die daraus folgende Tatsache, dass das Bauvorhaben im Umfang von 50 % nicht zonenkonform sei, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Die Vorinstanz habe stattdessen nur geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben seien. Sie hätte allerdings zuvor prüfen müssen, ob eine Ausnahmebewilligung für das konkrete