Es lägen zudem keine besonderen Verhältnisse für eine Ausnahme von der Einhaltung des minimalen Wohnanteils vor. Weiter halte das Vorhaben die baupolizeilichen Masse bzw. die Merkmale der vorherrschenden Bebauungsstruktur nicht ein und genüge den für das Gebiet geltenden erhöhten gestalterischen Anforderungen nicht.