2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 2. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 29. Mai 2015 und die Erteilung des Bauabschlages. Sie machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben sei, zumindest soweit der vorgeschriebene Wohnanteil von 50 % nicht eingehalten werde, nicht zonenkonform. Die Vor-instanz habe ihre diesbezügliche Rüge nicht geprüft und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Es lägen zudem keine besonderen Verhältnisse für eine Ausnahme von der Einhaltung des minimalen Wohnanteils vor.