Der Beschwerdeführer kann sich zudem auch nicht auf eine spezielle Vertrauenssituation berufen, da die Vorinstanz nie signalisiert hat, dass sie diesen rechtswidrigen Zustand hinnehmen würde. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer den rechtswidrigen Zustand bösgläubig herbeigeführt hat, ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der baurechtlichen Ordnung höher zu gewichten als die Interessen des Bauherrn. Dementsprechend ist die angeordnete Wiederherstellung zumutbar und erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 9. Kosten