a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7. 25 BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365 26 Vorakten pag. 23. RA Nr. 110/2015/83 14 oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 BauG).