Er führte somit nicht nur den rechtswidrigen Zustand bewusst herbei, sondern er wusste auch, dass er die Baubestimmungen überschreiten wird und ihm die Bewilligung – unter Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahmebewilligung – nicht erteilt werden könnte. Er war daher sowohl bezüglich der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch bezüglich der Überschreitung der Ausnützungsziffer bösgläubig. Aus der momentanen Nutzung könnte der Beschwerdeführer genau den von ihm gewünschten Vorteil geniessen. Sein Interesse ist jedoch nicht schutzwürdig. Die vorliegenden Verhältnisse rechtfertigen das von der Vor-instanz erlassene Benützungsverbot. 8. Wiederherstellung