Der Beschwerdeführer ist zudem in seinem ursprünglichen Baugesuch von einer Bruttogeschossfläche von 267.20 m2 und einer anrechenbaren Landfläche von 668 m2 ausgegangen.26 Damit schöpfte er mit der damals bewilligten Wohnfläche die Ausnützungsziffer genau aus. Es musste ihm daher bekannt sein, dass er durch die Ausgestaltung des Geräteraumes zu Wohnraum die zulässige Ausnützungsziffer überschreiten wird. Er führte somit nicht nur den rechtswidrigen Zustand bewusst herbei, sondern er wusste auch, dass er die Baubestimmungen überschreiten wird und ihm die Bewilligung – unter Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahmebewilligung – nicht erteilt werden könnte.