c) Mit Gesamtbauentscheid vom 5. Juli 2013 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Erstellung eines Anbaus erteilt. Dieser sollte gemäss den Baubewilligungsakten aus einem Wohn- sowie einem Geräteraum bestehen. Entgegen der erteilten Bewilligung hat der Beschwerdeführer jedoch den Geräteraum ebenfalls als Wohnraum ausgestaltet. Er kannte den Inhalt der Baubewilligung. Er wusste somit, dass für diese Nutzung keine Baubewilligung vorlag.