oder die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährdet ist, sondern auch wenn eine bösgläubige Bauherrschaft aus der Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil ziehen 22 Vgl. Heidi Walther, Das baupolizeiliche Benützungsverbot/Teil II, KPG-Bulletin 5/1992, S. 27. 23 Vgl. Heidi Walther, Das baupolizeiliche Benützungsverbot/Teil I, KPG-Bulletin 4/1992, S. 16 ff. RA Nr. 110/2015/83 13 könnte.24 In gutem Glauben handelt diejenige Bauherrschaft, die unter Anwendung von zumutbarer Sorgfalt annehmen durfte, dass die von ihr ausgeübte Nutzung rechtmässig ist, resp. mit der Baubewilligung im Einklang steht.25