a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Benützungsverbot sei unverhältnismässig. Er habe entgegen den Ausführungen der Stadt Langenthal nicht bösgläubig gehandelt. Er habe den Erweiterungsbau nach bestem Wissen und Gewissen an die heutigen Wohnverhältnisse angepasst. b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so kann die zuständige Baupolizeibehörde ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 46 Abs. 1 BauG). Dieses ist sofort vollstreckbar.