c) Der Beschwerdeführer führt lediglich in genereller Art und Weise aus, dass die Ausnützungsziffer auch bei anderen Grundstücken überschritten werde. Hingegen nennt er keine konkreten Beispiele. Aktenkundig ist einzig, dass die Ausnützungsziffer bei einem Nachbargebäude überschritten ist.21 Es kann jedoch offengelassen werden, ob die Situation des Nachbarn, bei welchem die Ausnützungsziffer bereits seit 1981 überschritten ist, mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar wäre, denn aus einem Einzelfall resultiert noch keine ständige Praxis und es sind keine Hinweise erkennbar, wonach die Vorinstanz regelmässig von den gesetzlichen Vorschriften abweicht.