c) Dem Schreiben vom 10. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Ausnahmegesuch bewilligt werden kann, aufgezeigt hat. Ebenfalls hat sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Baubewilligung äusserst fraglich ist. Die Vorinstanz hat somit dem Beschwerdeführer keine Auskunft erteilt, gestützt auf welche er darauf hätte vertrauen dürfen, dass ihm die Ausnahmebewilligung nach dem 16 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). RA Nr. 110/2015/83 10