a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn im Glauben gelassen, ein Ausnahmegesuch sei Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung. Erst im Nachhinein habe sich dies als grosser Irrtum erwiesen. b) Der Grundsatz von Treu und Glauben, festgehalten in Art. 5 Abs. 3 BV, gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er verleiht Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten einer Behörde.