Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nicht ausreichen, um besondere Verhältnisse darzulegen, welche ein Abweichen von der im Baureglement festgesetzten Ausnützungsziffer rechtfertigen könnten. Da daher das öffentliche Interesse am Einhalten der demokratisch legitimierten Norm überwiegt, kann keine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 26 BauG erteilt werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Vertrauensschutz