Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG16 festhält, dass Massnahmen zur Verdichtung getroffen werden sollten. Dabei handelt es sich jedoch um einen Planungsgrundsatz, der im Bereich der Gesetzgebung zu berücksichtigen ist. Hingegen ist er bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmesituation vorliegt, nicht massgebend. Der Beschwerdeführer hat zudem durch die Einreichung des ersten und auch bewilligten Baugesuches gezeigt, dass das Grundstück unter Einhaltung der reglementarischen Bestimmungen durchaus sinnvoll überbaut werden könnte.