Zudem ist für die Beurteilung, ob eine Ausnahmesituation vorliegt, auch irrelevant, ob durch die Umnutzung ein wirtschaftlicher Mehrnutzen entsteht oder nicht. Wie bereits ausgeführt, wäre der Umstand, dass von einer Parzelle Land für eine Erschliessung abparzelliert wurde, bei der anrechenbaren Landfläche zu berücksichtigen, falls die Voraussetzungen dafür vorlängen. Sind diese nicht erfüllt, so bleibt dieser Umstand unberücksichtigt und vermag auch keinen Ausnahmegrund darzustellen. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 4. 14 BVR 1999 S. 211 E. 4.