Aus der subjektiven Perspektive des Beschwerdeführers ist es zwar nachvollziehbar, dass er den Wunsch nach zeitgemässem Wohnen hegt. Allerdings begründen weder das Einhalten der Grenz- und Gebäudeabstände noch die Tatsache, dass keine nachbarrechtlichen Interessen beeinträchtigt werden, eine Ausnahmesituation. Zudem ist für die Beurteilung, ob eine Ausnahmesituation vorliegt, auch irrelevant, ob durch die Umnutzung ein wirtschaftlicher Mehrnutzen entsteht oder nicht.