Das Baureglement lässt damit ein Abweichen von den ansonsten gültigen Ausnützungsziffern zu, um zu verhindern, dass Dachraum ungenutzt bleiben muss. Die Nutzung von bereits bestehendem Raum ist jedoch nicht vergleichbar mit einem neuen Anbau. Im vorliegenden Fall ist der Dachraum des Gebäudes bereits ausgebaut. Für die zu beurteilende Umnutzung des Geräteraumes findet diese Bestimmung keine Anwendung, da nicht der Ausbau des Daches den Streitgegenstand bildet. Es kann daher offenbleiben, ob ein Vorgehen, wie es der Beschwerdeführer beschreibt, überhaupt zulässig wäre.