c) Art. 27 GBR sieht vor, dass bei Bauvorhaben, die vor dem 1. Januar 1997 bewilligt worden sind, der bestehende Dachraum zu Wohn- und Arbeitsräumen ausgebaut werden darf, auch wenn dadurch die Ausnützungsziffer soweit überschritten wird, als dies für den vollständigen Dachraumausbau erforderlich ist. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass die Einwohnergemeinde damit beabsichtigt, den Ausbau von Dachraum von älteren Gebäuden zu ermöglichen. Das Baureglement lässt damit ein Abweichen von den ansonsten gültigen Ausnützungsziffern zu, um zu verhindern, dass Dachraum ungenutzt bleiben muss.