Bauwilligen zur Folge hätte.13 Eine Ausnahme kann beispielsweise gewährt werden, wenn ein Grundstück wegen seiner Form kaum reglementskonform überbaut werden könnte14, hingegen stellt das Gebot der haushälterischen Bodennutzung einen allgemeinen Grundsatz dar und kann nicht als Ausnahmegrund herangezogen werden. 15