Schliesslich müssten auf Grund des neuen Raumplanungsgesetzes inskünftig Dichtenachweise erbracht werden. Auch vor diesem Hintergrund sei der Bauabschlag unverhältnismässig. b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarrechtlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Art. 26 Abs. 2 BauG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.