a) Der Beschwerdeführer erläutert, dass er gemäss Art. 27 GBR die Ausnützungsziffer hätte überschreiten können, wenn er zuerst den Anbau erstellt und erst später den Dachraum ausgebaut hätte. Dass er dies in umgekehrter Reihenfolge nicht dürfe, widerspreche jeglicher Logik. Zudem halte der Anbau die Grenz- und Gebäudeabstände ein, beeinträchtige keine nachbarrechtlichen Interessen und führe zu keinem wirtschaftlichen Mehrnutzen. Auch bleibe unberücksichtigt, dass die Parzelle für das Trottoir habe Land abtreten müssen. Schliesslich müssten auf Grund des neuen Raumplanungsgesetzes inskünftig Dichtenachweise erbracht werden.