e) Der Beschwerdeführer erörtert in seiner Beschwerde, seine Parzelle habe für das Trottoir Land abtreten müssen, womit Nutzung verloren gegangen sei. Er macht jedoch nicht geltend, diese Fläche müsste gestützt auf aArt. 93 Abs. 3 Satz 2 BauV angerechnet werden. Es sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. Die relevante Grundstückfläche umfasst somit unbestritten die Fläche der Parzelle Langenthal Gbbl. Nr. B.________ und beträgt 668 m2. Durch die Umnutzung des Geräteraumes in Wohnraum überschreitet das Bauvorhaben das zulässige Mass der Ausnützung um 0.014.