Die Vorinstanz hat die Bruttogeschossfläche somit entsprechend der kantonalen Praxis und korrekt berechnet. Die massgebliche Bruttogeschossfläche beträgt 276.50 m2. d) Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche, der von der Baueingabe erfassten Grundstücke. Hinzugerechnet wird die anstossende Fläche von Detailerschliessungsstrassen, soweit sie vom Baugrundstück abparzelliert worden ist, wenn im Zeitpunkt der Baueingabe seit der Abparzellierung nicht mehr als zehn Jahre verflossen sind (aArt. 93 Abs. 3 BauV).