c) Die Vorinstanz hat bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche die Fläche des Treppenhauses im Erd-, sowie im ersten und zweiten Obergeschoss berücksichtigt. Demgegenüber hat sie die Fläche des Treppenhauses im Bereich des Untergeschosses nicht hinzugerechnet. Im Erdgeschoss befinden sich anrechenbare Flächen und mit der Treppe, welche vom Untergeschoss ins Erdgeschoss führt, wird letzteres auch erschlossen. Daher ist die benötigte Fläche für das Treppenhaus im Erdgeschoss bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche nicht in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz hat die Bruttogeschossfläche somit entsprechend der kantonalen Praxis und korrekt berechnet.