Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren Geschossflächen. Nicht angerechnet werden unter anderem Verkehrsflächen für Treppen, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen (aArt. 93 Abs. 2 Bst. f BauV). Verkehrsflächen, die anrechenbare Räume erschliessen, sind somit ebenfalls anrechenbar. Gemäss der kantonalen Praxis ist in jedem Geschoss, das durch das betreffende Treppenhaus erschlossen wird, die Fläche des Treppenhauses (und des Liftschachtes) bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche zu berücksichtigen.12