b) Gemäss Art. 26 GBR9 gilt für den Begriff der Ausnützungsziffer die Begriffsbestimmung in aArt. 93 BauV10. Die Art. 93 bis 98 BauV wurden zwar im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der BMBV11 am 25. Mai 2011 aufgehoben. Die Gemeinden haben jedoch bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, ihre baurechtliche Grundordnung den Bestimmungen der BMBV anzupassen. Bis zur Anpassung der baurechtlichen Grundordnung finden die bisherigen aArt. 93 bis 98 Abs. 1 BauV Anwendung (Art. 34 Abs. 1 und 2 BMBV).