a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz rechne die Fläche der Treppe, welche ins Erdgeschoss führe, zur Bruttogeschossfläche hinzu, so dass diese Fläche bei einem zweigeschossigen Haus dreimal einbezogen werde. Er argumentiert, diese Berechnung folge nicht anerkannten Regeln, da die Treppe ausschliesslich nicht anrechenbare Räume im Untergeschoss erschliesse. Korrekterweise sei daher bei der massgeblichen Bruttogeschossfläche eine Fläche von 3.80 m2 in Abzug zu bringen. Dementsprechend weiche die Ausnützungsziffer lediglich um 0.008 vom Zulässigen ab. Diese Abweichung sei nur marginal und geringfügig.