öffentlichen Interessen an der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung überwiegen und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gerechtfertigt wäre. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit jedem Einwand des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid auch sachgemäss anfechten. Die Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht nachgekommen und hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 3. Ausnützungsziffer